Der Weihnachtsfeier Freibetrag liegt wie der Freibeitrag für alle anderen Betriebsveranstaltungen bei 110 € je teilnehmendem Mitarbeiter. Dieser Betrag kann insgesamt 2 Mal pro Jahr von einem Unternehmen geltend gemacht werden (es muss sich um verschiedene Veranstaltungen handeln!).
Im Weihnachtsfeier Freibetrag eingeschlossen sind auch Kosten wie Raummieten, virtuelle Teamevents oder die Organisation der Feierlichkeit durch eine externe Eventagentur. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall aber immer bei Ihrem Steuerberater, welche Kostenpunkte Sie wie geltend machen können.
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern. Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich.
Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt.
BMF-Schreiben vom 14.10.2015 zur Lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen
Das 2015 veröffentlichte BMF-Schreiben definiert die anlässlich einer Betriebsveranstaltung gestatteten Zuwendungen wie folgt:
Der Freibetrag liegt bei aktuell 110 € pro Veranstaltung und Person. Sie können maximal 2 Veranstaltungen pro Jahr ansetzen (zum Beispiel betriebliches Sommerfest und Weihnachtsfeier). Alle Kosten, die darüber hinausgehen, können unter Umständen nicht vollständig geltend gemacht werden.
Sollte die geplante Veranstaltung den Freibetrag von 110 € pro Person überschreiten, so muss der Arbeitgeber den überschrittenen Betrag als "Einkommen" bzw. Lohn für den Arbeitnehmer versteuern. Ein Steuerberater bringt hier im Zweifel immer Licht ins Dunkle.
Anfallende Reisekosten einer betrieblichen Weihnachtsfeier können geltend gemacht werden und unter bestimmten Bedingungen sogar über den Freibetrag hinausgehen. Die steuerfreien Erstattungen werden im § 3 Nummer 13 oder 16 EStG geregelt. Auch hier empfiehlt es sich im Zweifelsfall immer, wenn Sie Ihren Steuerberater um Rat bitten!